Ihr direkter Kontakt zu mir

Christine Scheck, Rechtsanwältin



Gewerbepark C 25,
Business-Center (2. Stock)
93059 Regensburg
Tel. 0941 - 4636293
Anfahrt







 

Scheck Rechtsanwältin - Kanzlei-Blog




Vererblichkeit: Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist

Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr

, wenn

  • der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt,
  • der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und
  • der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat.

Dieser Abfindungsanspruch entsteht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allerdings erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Er ist deshalb vorher nicht vererblich. Daher wiesen die Richter die Klage der Eltern und Erben eines Arbeitnehmers zurück. Diesem war von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt zum 30. April gekündigt worden. Da der Arbeitgeber eine großzügige Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG angeboten hatte, erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22. April. Bei Eintritt des Erbfalls - wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist - sei damit der Abfindungsanspruch nach Ansicht der Richter noch nicht entstanden. Er könne mithin auch nicht auf die Eltern übergehen. Diese Gesetzeslage ergebe sich aus dem Gesetz. Der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer hierauf nicht gesondert hinweisen (BAG, 2 AZR 45/06).